AGB

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A. Allgemeine Regelungen

I. Geltungsbereich; Vollständigkeitsvermutung: 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Bachmann Crossmedia hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Bachmann Crossmedia in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Bachmann Crossmedia und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages geschlossen worden sind, sind schriftlich niedergelegt.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle eventuell künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Vertragsschluss – Angebotsunterlagen: 1. Für das Wirksamwerden von Verträgen zwischen Bachmann Crossmedia und dem Auftraggeber gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Angebote kann Bachmann Crossmedia innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen. Angebote von Bachmann Crossmedia sind freibleibend.
2. An Kostenanschlägen, Storyboards, Konzeptionen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich Bachmann Crossmedia das Eigentum und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Bachmann Crossmedia zugänglich gemacht werden und sind, wenn zwischen Bachmann Crossmedia und dem Auftraggeber kein Vertrag zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Bachmann Crossmedia ist berechtigt, Unterlagen des Auftraggebers Dritten zugänglich zu machen, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

III. Preise und Zahlung: 1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten, und Materialkosten, insbesondere Kosten für Bänder oder anderes Trägermaterial, werden gesondert berechnet.
2. Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung netto (ohne Abzug) zu erfolgen. Skonto wird nicht gewährt.
3. Mit Nichtzahlung nach Fälligkeit kommt der Auftraggeber nach Mahnung, jedenfalls aber nach Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Bachmann Crossmedia ist in diesen Fall berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt pauschal 5,00 € zu berechnen, wobei dem Auftraggeber unbenommen bleibt, insoweit einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht von Bachmann Crossmedia, einen eventuell bestehenden weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

IV. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte: 1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung und Gefahrübergang: 1. Bachmann Crossmedia ist zur Teillieferung berechtigt. Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich bestätigt worden sind.
2. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung und andere von Bachmann Crossmedia nicht zu vertretende Ereignisse, die Bachmann Crossmedia die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Bachmann Crossmedia, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wahlweise ist Bachmann Crossmedia in diesen Fällen auch berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht steht in diesem Fall auch dem Auftraggeber zu, wenn sich die Lieferung unangemessen verzögert. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Bachmann Crossmedia von seinen Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Bachmann Crossmedia sich nur berufen, wenn Bachmann Crossmedia den Auftraggeber bei deren Eintreten unverzüglich benachrichtigt.
3. Absatz 2 gilt für den Fall der fehlenden Selbstbelieferung entsprechend.
4. Verzögert Bachmann Crossmedia die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von Bachmann Crossmedia zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht entsprechend über bei Selbstabholung durch den Auftraggeber mit der Übergabe an diesen oder – bei Versand auf Wunsch des Auftraggebers – mit der Übergabe an den Frachtführer.

VI. Gewährleistung: 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferung unverzüglich zu prüfen.
2. Offene Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Lieferung in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Bachmann Crossmedia zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
4. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus Kauf- und Werkverträgen verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder ab dem Datum der Abnahme.
5. Bachmann Crossmedia haftet nicht für Art und Güte der vom Auftraggeber oder von Dritten erbrachten Leistungen oder gelieferten Sachen, soweit letztere nicht in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten tätig sind.
6. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Lieferung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

V. Haftung und Garantie: 1. Im Falle einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Bachmann Crossmedia nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen haftet Bachmann Crossmedia bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
2. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt Bachmann Crossmedia keine verschuldensunabhängige Haftung und keine Garantie.

VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen Augsburg. Bachmann Crossmedia ist aber berechtigt, an jedem anderen gesetzlich vorgesehen Gerichtsstand zu klagen.

B. Besondere Bedingungen für Auftragsproduktionen und Kameraführung

I. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle nach Punkt A.I.1. mit Bachmann Crossmedia geschlossenen Verträge, welche die Produktion von Filmwerken oder Laufbildern i.S.d. §§ 88, 95 UrhG zum Gegenstand haben (echte Auftragsproduktionen; kurz: die Produktion). Sie gelten ebenfalls für Kameraführung unter fremder Regie und unter fremden Schnitt (Kameraführung).

II. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Kameraführung: Übernimmt Bachmann Crossmedia nur die Kameraführung, ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, der Auftraggeber allein verpflichtet, erforderliche Drehgenehmigungen einzuholen sowie das Recht am eigenen Bild gefilmter natürlicher Personen und Leistungs- und urheberrechtlichen Schutzrechte Dritter zu wahren.

III. Rechtsübertragung, Namensnennungsrecht und Drittverträge: 1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, überträgt Bachmann Crossmedia dem Auftraggeber die mit der Verwirklichung des Vorhabens bei Bachmann Crossmedia entstandenen, entstehenden, erworbenen oder künftig noch zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz- und sonstige Schutzrechte in folgendem Umfang:
Die Übertragung erfolgt zeitlich begrenzt auf fünf Jahre, örtlich, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, und nicht ausschließlich. Insbesondere ist Bachmann Crossmedia berechtigt, die Produktion zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Bachmann Crossmedia ist weiter berechtigt, mit der Produktion im eigenen Namen an Film-, Design- und ähnlichen Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungs- und sonstige Schutzrechte, die von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden (z.B. GEMA, GVT o.-ä.) hat der Auftraggeber auf seinen Namen und auf seine Rechnung selbst zu erwerben, ebenso die entsprechenden Nutzungsrechte an Fremdproduktionen, die von Bachmann Crossmedia im Kundenauftrag bearbeitet bzw. verändert werden.
3. Die Übertragung der Rechte gem. Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
4. Bachmann Crossmedia ist unter seiner Firma „Bachmann Crossmedia“ im Titelvor- und/oder nachspann im üblichen Umfang zu nennen.
5. Drittverträge, etwa mit Mitwirkenden, Filmurhebern oder Autoren, schließt Bachmann Crossmedia inhaltlich nach freiem Ermessen; dies gilt insbesondere für die Vergütung Dritter.

V. Übereignung, Eigentumsvorbehalt:. Soweit nichts anderes vereinbart, übergibt und übereignet Bachmann Crossmedia nach Abnahme der Produktion dem Auftraggeber eine Verkörperung des fertigen Filmwerks auf Datenträger (kurz: Werkstück) zur freien Verfügung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und der unter Punkt III. eingeräumten Rechte. Das Eigentum am Aufzeichnungsmaterial, an den sonstigen Unterlagen, an der Dekoration und/oder am Ausstattungsmaterial verbleibt bei Bachmann Crossmedia. Bachmann Crossmedia trifft keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder zur Vernichtung des Materials. Anderes kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

VI. Haftung des Auftraggebers: 1. In Ergänzung zu Punkt A. VI. 5. gilt, dass Bachmann Crossmedia bei Kameraführung nicht haftet für Schäden am Werk oder Schäden Dritter, die auf Weisungen des Auftraggebers oder auf mangelnde Vorleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Wird Bachmann Crossmedia aufgrund solcher Schäden von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber Bachmann Crossmedia frei und übernimmt die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.

C. Besondere Bedingungen für die Vermietung von Geräten

I. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle nach Punkt A.I.1. mit Bachmann Crossmedia geschlossene Verträge, welche die Vermietung von beweglichen Sachen (z.B. Kameras, Film- Videoequipment oder Zubehör) zum Gegenstand haben (kurz: Mietsachen).
II. Preise und Zahlung: 1. Ergänzend zu Punkt III. Ziffer 1. hat der Auftraggeber die Kosten der Rückgabe der Mietsachen an Bachmann Crossmedia, bei Versand insbesondere die Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen.
2. Ergänzend zu Punkt III.2. ist der vertraglich vereinbarte Mietzins auf Verlangen von Bachmann Crossmedia vor Übergabe der Mietsachen zu zahlen.
3. Der vereinbarte Mietzins ist unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums zu zahlen; Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4. Werden die Mietsachen verspätet zurückgegeben, schuldet der Auftraggeber für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist. Weitergehende Ansprüche von Bachmann Crossmedia, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

III. Mietzeitraum: Der Mietzeitraum wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Er beginnt bei Selbstabholung durch den Auftraggeber mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietsachen bei Bachmann Crossmedia oder bei Versand mit der vereinbarten Übergabe der Mietsachen an den Frachtführer. Der Mietzeitraum endet mit Rückgabe der Mietsachen an Bachmann Crossmedia durch den Auftraggeber oder – bei Versand – durch den Frachtführer, soweit die Mietsachen nicht bereits vor Ende der vertraglich vereinbarten Mietdauer zurückgegeben werden; in diesen Fall endet der Mietzeitraum mit Ablauf des letzten Tages der vereinbarten Mietdauer.

IV. Einsatzort: Soweit nicht anders vereinbart, dürfen die Mietsachen nur am vertraglich vereinbarten Ort genutzt werden; die Mietsachen dürfen insbesondere nicht aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

V. Gebrauch und Wartung: 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsachen nur zum vertraglich vereinbarten Gebrauch zu nutzen. Er hat die Mietsachen pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was Schäden an den Mietsachen herbeiführen kann; der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Geräte störungsfrei mit elektrischer Energie versorgt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Mietsachen nur von geschultem Personal und im Rahmen der Betriebsanleitungen und Gebrauchsempfehlungen des jeweiligen Herstellers bedient werden; dies gilt auch dann, wenn Betriebsanleitungen und Gebrauchsempfehlungen von Bachmann Crossmedia nicht übergeben worden sind.
2. Die Verkehrssicherungspflichten vor Ort während Auf- und Abbau der Mietsachen sowie während des Einsatzes übernimmt der Auftraggeber; er ist insbesondere verpflichtet, alle gesetzlichen, eventuell mit Dritten vertraglich vereinbarten und sich aus den Betriebsanleitungen der Mietsachen ergebenden Sicherheitsrichtlinien zu beachten.
3. Der Auftraggeber ist während der Mietzeit verpflichtet, auf seine Kosten die nach den Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Herstellers anfallenden Arbeiten fachgerecht vorzunehmen zu lassen.

VI. Gewährleistung: Ergänzend zu Punkt A. VI. gilt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Mietzins nicht aufrechnen und auch kein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
VI. Hinweispflichten und Besichtigungsrecht: 1. Bei wechselnden Standorten ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte zu erteilen. Er ist weiter verpflichtet, frühestmöglich unaufgefordert auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-, Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Bachmann Crossmedia ungehend zu informieren, sollten die Mietsachen gepfändet oder anderweitig von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber ist letztlich spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, Bachmann Crossmedia auf evtl. Schäden an den Mietsachen unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger Einsatz).
2. Bachmann Crossmedia ist berechtigt, die Mietsachen auch während der Mietzeit zu besichtigen. Bachmann Crossmedia wird dies dem Auftraggeber zuvor anzeigen und Besichtigungen zur Unzeit unterlassen.

VII. Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Kündigung: Soweit ein befristetes Mietverhältnis vereinbart wurde ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht auf außerordentliche Kündigung wird davon nicht berührt.